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23. April 2013
Rundfunkbeitrag auch für Überäume

Von der seit diesem Jahr geltenden Umstellung der Rundfunkgebühren auf den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag sind z.B. auch Überäume betroffen, die nicht in der eigenen Wohnung liegen.
Für diese Räume ist der reduzierte Beitrag von 5,99 EUR pro Monat zu zahlen, der für *Kleinst- und Kleinunternehmer” gilt. Damit ist dann auch die Nutzung des des Autoradios in betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen abgedeckt.
Befindet sich der Überaum in einer Wohnung, für die bereits Rundfunkbeitrag entrichtet wird, ist damit der Beitrag abgegolten. In diesem Fall fällt dann gegebenenfalls der Beitrag für das beruflich genutzte Kraftfahrzeug an, der ebenfalls 5,99 EUR pro Monat beträgt.
Es ist empfehlenswert, von sich aus den an den Beitragsservice (ehemals GEZ) heranzutreten, da der Beitragsservice 2013 und 2014 auf gesetzlicher Grundlage mit den Einwohnermeldeämtern einen Meldedatenabgleich vornimmt. Sind Mieter aus diesen Daten nicht eindeutig zu ermitteln, müssen auf Anfrage Vermieter bzw. Verwalter Auskunft erteilen.
Der Rundfunkbeitrag kann dann noch rückwirkend erhoben werden, unter Umständen auch bis vor 2013.
Im ungünstigen Fall kann noch ein Bußgeld wegen Ordnungswidrigkeit fällig werden, dessen Höhe sich zwischen 5,- und 1000,- EUR bewegen kann.
(UCM)
Weiterführende Links zu dem Thema:
Offizielle Webseite zum Rundfunkbeitrag: http://www.rundfunkbeitrag.de/
Informationsseite der Stiftung Warentest
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