Umsatzsteuerbefreiung für Musikpädagog*innen

Hier findet Ihr Informationen zum Thema Umsatzsteuerbefreiung für Musikunterricht in Berlin, insbesondere auch vor dem Hintergrund der Änderungen im Jahressteuergesetz 2024.

Gegenüber der vorherigen Regelung wird der Umfang der steuerbegünstigten Leistungen nach der aktuell gültigen Fassung des UStG, § 4 Nr. 21 a) bb) erweitert. Bisher waren dies »Leistungen, die auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten«. Seit dem 01.01.2025 wird die Steuerbefreiung generell auf Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit verbundene Leistungen ausgedehnt. Der Ausschluss der Befreiung von Fortbildungsleistungen bei gleichzeitiger Gewinnerzielung wurde aufgehoben; bei Vorlage einer Bescheinigung sind diese auch zukünftig steuerbefreit. Damit bleiben die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen unverändert umsatzsteuerfrei. Außerdem kann nach § 4 Nr. 21 c) Unterricht, der von Privatlehrern (natürlichen Personen) erteilt wird, wenn er unmittelbar einem Schul- oder Bildungszweck dient, ohne ein Bescheinigungsverfahren von der Umsatzsteuer befreit werden.

Da das aktuelle USt-Gesetz erst am 05.12.2024 verabschiedet wurde und zum Jahreswechsel 2025 in Kraft getreten ist, könnten noch Änderungen des Bearbeitungsverfahrens und der Ansprechpartner*innen erfolgen.

Informationen zur Verfahrensweise in Berlin

Die Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt verlangt laut ihrem Infoblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für pädagogische Tätigkeiten nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG die folgenden Informationen für den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung:

  1. Name der pädagogischen Fachkraft bzw. Bezeichnung der Einrichtung, Rechtsform und Anschrift
  2. Konkrete Bezeichnung der einzelnen Kurse, Lehrgänge etc., die in der Bescheinigung angegeben werden sollen; bei Einzelunterricht: Informationen zum Inhalt
  3. Genaue Bezeichnung der Berufe oder Prüfungen, auf die der Unterricht vorbereiten soll
  4. Zahl der Schüler*innen, die die vorgenannten Prüfungen in den vergangenen Jahren bestanden haben (falls Informationen vorhanden sind)
  5. Dauer der Kurse, Lehrgänge bzw. Unterrichtsverhältnisse (Anzahl der Gesamtunterrichtsstunden, Stunden pro Woche)
  6. Zahl der Teilnehmenden je Kurs, Lehrgang etc. (umfassen die Gruppen der unterrichteten Personen regelmäßig mehr als 4 Personen, kann an Stelle der Kulturverwaltung die Schulverwaltung zuständig sein)
  7. Werden überwiegend Erwachsene oder überwiegend Minderjährige unterrichtet? (falls Letzteres, ist die Schulverwaltung zuständig)
  8. Lehrmittel, die Anwendung finden
  9. Bei Einrichtungen: Namen, Geburtsdaten, Berufe, Unterrichtsfächer, Vorbildung der Lehrkräfte; Zahl der Wochenstunden, die von allen an der Einrichtung tätigen Lehrkräften erteilt werden; bei selbstständigen pädagogischen Fachkräften: Kopien der erlangten Hochschulabschlüsse sowie andere Lehrbefähigungsnachweise
  10. Datum, ab dem die Bescheinigung gelten soll; rückwirkende Anträge sind möglich

Antragstellung

Ansprechpartnerin für Anträge (formlos per Post oder E-Mail) auf Erteilung einer Bescheinigung zur USt-Befreiung bei der Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist derzeit Frau Junglas (kirsten.junglas@kultur.berlin.de).

Falls überwiegend Kinder und Jugendliche unterrichtet werden, ist die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie zuständig: Frau Böttge / Frau Küch (USTG4-21abb@senbjf.berlin.de).

Für eine Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung für einzelne selbstständige Musikpädagog*innen fällt in der Regel eine Bearbeitungsgebühr von 120 € an.

Außerdem ist unter bestimmten Voraussetzungen eine USt-Befreiung für Umsätze bei künstlerischen Tätigkeiten nach § 4 Nr. 20 a) UStG möglich. Dazu informiert ein separates Informationsblatt der Kulturverwaltung.