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24. Mai 2012
Musikunterricht vorraussichtlich ab 2013 von der Umsatzsteuer befreit
Am 23. Mai hat das Bundeskabinett das Jahressteuergesetz 2013 beschlossen. Bestandteil des Gesetzes ist u.a. eine umfassende Neuregelung der Umsatzsteuerbefreiung von Unterrichtsleistungen.
Danach wäre ab 2013 u.a. der Musikunterricht (auch von Privatmusikerziehern) von der Umsatzsteuer befreit, eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde,die bisher nötig und mit Kosten verbunden war, würde damit entfallen.
§4 Nr. 21 und 22 UStG würden in der Neufassung lauten:
[Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:]
„21. Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung (Bildungsleistungen) und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, Ersatzschulen, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind, und andere Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung sowie Bildungsleistungen von Privatlehrern.
Eine vergleichbare Zielsetzung ist gegeben, wenn die Leistungen der Einrichtung geeignet sind, dem Teilnehmer spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Nicht befreit sind Leistungen, die der reinen Freizeitgestaltung dienen. Erbringt eine andere Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung Leistungen im Sinne des Satzes 1, die auch der Freizeitgestaltung dienen können, sind diese nur dann befreit, wenn die Einrichtung keine systematische Gewinnerzielung anstrebt und etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, nicht entnommen, sondern zur Erhaltung oder Verbesserung der erbrachten Leistungen verwendet werden;
22. a) (weggefallen)
b) kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden oder soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht;“.
Das Gesetz muss nun noch in den Bundestag eingebracht und dort verabschiedet werden.
Quellen:
http://www.mediafon.net/meldung_volltext.php3?id=4fbcfb72c2566&akt=news_steuern
http://www.mediafon.net/meldung_volltext.php3?id=4f5f6dcc7958d&akt=news_steuern&view=&si=4fbd00b74354e&lang=1
http://www.bundesfinanzministerium.de
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